Umgang mit Gas- und Signalwaffen ab dem 01. April 2003:
1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart
nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen,
und der dazugehörigen Munition
ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren
2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsachliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der
eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums
ausüben will (führen),
bedarf einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein
(§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen
Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche
Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner
eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitz tums umgehen will, braucht keine Erlaubnis
3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtendeVorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes –
mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder
Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen,
wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
4.Hinweis- und Protokollierpflicht des Händlers beim „Kleinen Waffenschein“
Im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim
Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff-und Signalwaffen auf
das Erfordernis des Kleinen Waffenscheins und einer Schießerlaubnis sowie auf die Strafbarkeit des Führens ohne Kleinen Waffenschein
hinzuweisen und dieser Hinweis zu protokollieren (§ 35Abs. 2 WaffG-neu)
Verkauf nur gegen Vorlage eines Personalausweises!